Hinweisgebermeldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Behörden dazu, sichere Meldekanäle für die Meldung von Missständen und Verfehlungen innerhalb ihrer Organisationen und Eigenbetriebe einzurichten sowie Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber zu gewährleisten.

Der Landkreis Kassel kommt dieser Verpflichtung seit 01.07.2023 durch die Einrichtung einer internen Hinweisgebermeldestelle nach.

Anwendungsbereich

Hinweisgebende Personen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse über Missstände oder Verstöße erlangt haben. Das HinSchG gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung und Offenlegung von Missständen oder Verstößen drohen könnten.

Die interne Meldestelle ist ein sicherer Kanal, der ausschließlich für die Meldung von Missständen und Verstößen im Zusammenhang mit dem betrieblichen/behördlichen Kontext vorgesehen ist.

Meldefähige Missstände/Tatbestände sind in  § 2 HinSchG (Öffnet in einem neuen Tab) aufgeführt. Dies sind insbesondere:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften - davon erfasst sind jegliche Straftatbestände
  • Verstöße gegen verschiedene Bußgeldvorschriften, wie z.B. Arbeitsschutzvorschriften
  • Verstöße gegen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Produktsicherheit

Informationen über Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber der hinweisgebenden Person oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie Verschleierungsversuche solcher Verstöße.

Die Information über einen Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person bekannt werden. Der Begriff des "Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit" ist weit zu verstehen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu betrachten, wobei nicht bloß auf das formale Arbeits- oder Dienstverhältnis abzustellen ist.

Dienstaufsichtsbeschwerden, bzw. Beschwerden allgemeiner Art, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen, werden durch die Meldestelle NICHT entgegengenommen.

Zu den hinweisgebenden Personen gehören beispielsweise:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Beamtinnen und Beamte
  • Selbstständige
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Organmitglieder von Gesellschaften
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat

Einreichen von Hinweisen

Die Übermittlung der Hinweise kann online über den sicheren Meldeweg, telefonisch oder persönlich bei den Ansprechpersonen der Hinweisgebermeldestelle erfolgen. Die Kontaktdaten und der Link sind unten aufgeführt.

Meldungen können auch anonym erfolgen – anonyme Meldungen können jedoch die Ermittlungen erheblich erschweren, weil Rückfragen zum Sachverhalt nur bei einer Meldung über das Onlineportal (sicherer Meldeweg) möglich sind.

Hinweisgebende Personen, die keinen anonymen Hinweis eingereicht haben oder die den sicheren Meldeweg genutzt haben, erhalten binnen sieben Tagen eine Bestätigung über den Meldungseingang sowie innerhalb weiterer drei Monate eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen.

Meldungen werden im Sinne von § 8 HinSchG strikt vertraulich behandelt.

Hinweisgebende Personen sowie deren Unterstützer genießen umfassenden Schutz im Hinblick auf die Geheimhaltung ihrer Identität gemäß den §§ 8, 9 HinSchG und sind auch vor Diskriminierung und Repressalien geschützt (vgl. dazu die Regelungen der §§ 33 ff HinSchG).

Ansprechpartner

Sabrina Booch, Tel. 0151 11793751
Peter Schindehütte, Tel. 0151 11793753

Meldungen sind vorzugsweise an die interne Meldestelle zu richten, können darüber hinaus aber auch an die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz abgegeben werden.

Wichtige Hinweise

Nicht geschützt sind Meldungen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, wenn kein Bezug des Verstoßes zur beruflichen Tätigkeit besteht: Das Verfahren wird in solchen Fällen ohne Folgemaßnahmen abgeschlossen.

Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.