Handlungsrahmen für die Kinderbetreuung ab dem 02.11.2020

Die Kindertagesbetreuung findet ab dem 19.09.2020 weiter unter den Bedingungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) statt.

Ein Betretungsverbot für Kinder und tätige Personen besteht weiterhin,

  1. wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
  2. solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen.

Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit der - nicht vorhersagbaren - Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens haben beide Erziehungsberechtigten eine Selbsterklärung abzugeben, mit der die aktive Kenntnis der o.a. Regelungen bestätigt wird. Diese Selbsterklärung beider Erziehungsberechtigter soll wöchentlich wiederkehrend, als Erinnerungsposten, eingeholt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist die Selbsterklärung durch den Elternteil abzugeben, der die elterliche Verantwortung für den Besuch der Kinderbetreuung trägt.

Schaubild: Richtig lüften im Kita-Alltag