Transparenzregister - wichtige Infomation für Vereine

Zahlreiche Vereine haben aktuell Rechnungen für das Führen des Vereins im bundesweiten Transparenzregister erhalten. Diese Rechnungen, sofern sie vom Bundesanzeiger-Verlag kommen, sind grundsätzlich rechtmäßig. Jedoch gilt es einiges zu beachten:

Landkreis Kassel. Zahlreiche Vereine haben aktuell Rechnungen für das Führen des Vereins im bundesweiten Transparenzregister erhalten. Diese Rechnungen, sofern sie vom Bundesanzeiger-Verlag kommen, sind grundsätzlich rechtmäßig, informiert der Landkreis Kassel. Jedoch gilt es einiges zu beachten:

Im Jahre 2017 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Grundsätzlich müssen alle „juristischen Personen des Privatrechts“ – also auch Vereine – ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ - bei Vereinen ist dies der Vorstand - im Transparenzregister melden und damit „transparent“ machen. Ziel ist das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.

 

Die Daten der Vereine werden automatisch vom Vereinsregister übertragen, so dass Vereine nichts zu unternehmen brauchen. Wichtig: Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der Eintragung und dem Führen des Transparenzregisters. Die Eintragung in das Transparenzregister ist kostenfrei. Für das Führen des Transparenzregisters wird eine Gebühr erhoben. Es kursieren jedoch auch E-Mails, welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche. 

Vereine sollten deshalb darauf achten, dass die Rechnung vom Bundesanzeiger-Verlag kommt und höchstens 2,50 Euro jeweils für die Jahre bis 2019 beträgt. Ab dem Jahr 2020 beträgt die Gebühr 4,80 Euro je Jahr. Es sei denn, der Verein hat sich bereits von der Gebührenpflicht befreien lassen.

Ein Verein kann für die Jahre von der Jahresgebühr befreit werden, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wenn der Verein den Antrag im Laufe des Jahres stellen, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

Das Bundesministerium für Finanzen bietet an, entweder per E-Mail oder über die die Internetseite des Transparenzregisters einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. 

Weitere Informationen finden sich auf der  Homepage (Öffnet in einem neuen Tab) des Transparenzregister oder auf der  Internetseite (Öffnet in einem neuen Tab) der Der Deutschen Stiftung Engagement. bei .

Ansprechpartnerin für Fragen zum Thema Transparenzregister ist Claudia Carnemolla in der Hessischen Staatskanzlei. Email:  claudia.carnemollastk.hessende; Telefon 0611 - 32 113648.