Feiertage

Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium.

Beschreibung

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:

  •  Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  •  Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  •  Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
  •  Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen.

Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung beantragen:

  • im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer)
  • an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
  • an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden. 

Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

Erteilung von Befreiungen von den Verboten nach dem Feiertagsgesetz.

Anschrift und Öffnungszeiten

Ordnungs- und Gewerberecht

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar