Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Beschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:

  • Weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
  • noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.


Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie:

  • Zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.


Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung und Körperpflege. Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelsatz festgesetzt. Dieser beträgt im Jahr 2023 für:
    • Erwachsene Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 502,00,
    • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: EUR 451,00,
    • Erwachsene in Einrichtungen: EUR 402,00
    • Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: EUR 420,00.
    • Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: EUR 348,00 und
    • Kinder unter 6 Jahren: EUR 318,00.
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
    • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet- und Heizkosten.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.


Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
  • Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • alleinerziehend sind,
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
  • wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.


Darüber hinaus gibt es einmaligen Leistungen für zum Beispiel die Erstausstattung im Haushalt, bei Bekleidung und bei Schwangerschaft.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.


Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000) oder
    ein angemessenes Hausgrundstück.
  • Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.


Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu letzteren gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - folgende Personengruppen:

Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen zwischen 15 und der gesetzlichen Altersgrenze  (Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld II) sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Sozialgeld), Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht oder weitere Ausschlusstatbestände zutreffen

Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rente, Kindergeld, Wohngeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, werden aber rechnerisch auf der Einkommensseite berücksichtigt.

Anschrift und Öffnungszeiten

Hilfe zum Lebensunterhalt Hofgeismar

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar

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Hilfe zum Lebensunterhalt Kassel

Anschrift

Kohlenstraße 132
34121 Kassel

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Hilfe zum Lebensunterhalt Wolfhagen

Anschrift

Außenstelle Wolfhagen
Ritterstraße 1
34466 Wolfhagen

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