Information über das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

1. Bedürfnisprüfung

Die zuständige Behörde hat künftig gem. § 4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

2. Begrenzung von Schusswaffen von Sportschützen auf die Gelbe WBK

Die Zahl der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen wird auf zehn Stück begrenzt. Besitzt jemand am 1. September 2020 aufgrund einer gelben Waffenbesitzkarte mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

3. Regelanfrage beim Verfassungsschutz

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers bzw. Erlaubnisinhabers ist die zuständige Behörde gem. § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG verpflichtet, die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen (Regelanfrage). Bei der Verfassungsschutzbehörde wird abgefragt, ob Erkenntnisse hinsichtlich einer Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der betreffenden Person vorliegen.

4. Erwerb und Besitz von Schalldämpfern durch Jäger

Bei Inhabern eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1. Satz 1 Bundesjagdgesetz wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anerkannt. Die Verwendung der Schalldämpfer beschränkt sich auf für die Jagd zugelassene Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung. Der Erwerb des wesentlichen Teiles ist nach wie vor der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

5. Ausbau Nationales Waffenregister und elektronische Anzeigepflichten von Waffenherstellern und Waffenhändlern

Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachzuverfolgen ist. Waffenhersteller bzw. -händler werden zur elektronischen Anzeige bestimmter Umgangsarten mit Waffen und wesentlichen Teilen verpflichtet. Dabei sind die Ordnungsnummern des NWR (sog. NWR-IDs) zu verwenden. Die NWR-IDs werden aus einem sogenannten Stammdatenblatt entnommen. Das Datenblatt erhalten Waffenbesitzer von ihrer zuständigen Waffenbehörde.

Ansprechpartnerinnen:

Frau Deichmann-Obst 0561-1003-2114
Frau Nemeth 0561-1003-2128
Frau Knaden 0561-1003-2109

6. Anzeigepflichten für Salutwaffen

Ab dem 1. September 2020 fallen Salutwaffen unter die Erlaubnispflicht. Für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist ein Bedürfnis sowie die weiteren in § 4 Abs. 1 WaffG geregelten Voraussetzungen erforderlich. Salutwaffen sind wie erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren. Besitzt jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

 Vordruck: Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis PDF-Datei 1,4 MB

Salutwaffen können nach Terminvereinbarung gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Ansprechpartner:

Herr Walgenbach 0561-1003-2110

7. Anzeigepflichten für Dekorationswaffen

Als Dekorationswaffen gelten nur noch solche Waffen, die nach den geltenden EU-Richtlinien abgeändert wurden und über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen.

Diese Bescheinigung wird von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt. Diese Dekowaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden. Von dort wird eine Anzeigebescheinigung ausgestellt.

Dekowaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind (sogenannte Alt-Dekowaffen), können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel (vererben, verkaufen, verschenken), muss die Waffe durch einen Büchsenmacher auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet und dem Beschussamt zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt. Erst danach kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung bei der Behörde vollzogen werden. Ansonsten wäre die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln. In diesem Fall benötigt der Erwerber eine Waffenbesitzkarte.

 Vordruck: Anzeige § 37d WaffG PDF-Datei 1,4 MB

Dekowaffen können nach Terminvereinbarung gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Ansprechpartnerin:

Frau Nemeth 0561-1003-2128

8. Verbotsregelungen zu mehrschüssigen Magazinen

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Der Anzeigende erhält eine Anzeigebescheinigung.

Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

Vordrucke:

 Anzeige Magazine PDF-Datei 1,2 MB

 Anlage zur Magazinanzeige PDF-Datei 2,1 MB

Magazine können nach Terminvereinbarung gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Ansprechpartnerin:

Frau Knaden 0561-1003-2109

9. Pfeilabschussgeräte

Pfeilabschussgeräte sind künftig den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen der Erlaubnispflicht. Besitzt jemand ein Pfeilabschussgerät, so muss spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei.

 Vordruck: Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis PDF-Datei 1,4 MB 

Pfeilabschussgeräte können nach Terminvereinbarung gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Ansprechpartner:

Herr Walgenbach 0561-1003-2110

10. Neue wesentliche Waffenteile:

Der Katalog der wesentlichen Waffenteile wird erweitert.

Als wesentliche Waffenteile werden nach der Gesetzesänderung angesehen:

  • der Lauf oder Gaslauf
  • der Verschluss; bei teilbaren Verschlüssen der Verschlussträger und Verschlusskopf
  • das Patronen- und Kartuschenlager
  • das Gehäuse
  • vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können
  • bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches
  • bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist.

Neue wesentliche Waffenteile sind den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen der Erlaubnispflicht. Besitzt jemand ein neues wesentliches Waffenteil, so muss spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das wesentliche Waffenteil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden.

 Vordruck: Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis PDF-Datei 1,4 MB

Wesentliche Waffenteile können nach Terminvereinbarung gebührenfrei bei der Waffenbehörde zur Vernichtung abgegeben werden.

Ansprechpartnerin:

Frau Deichmann-Obst 0561-1003-2114

11. Anzeigen oder Anträge für Altbesitz nimmt die Waffenbehörde vom 1. September 2020 bis spätestens zum 1.September 2021 entgegen.

Für Fragen steht das Team der Waffenbehörde zur Verfügung.

Sie erreichen die zuständigen Sachbearbeiter/innen per E-Mail:

 Waffenbehoerdelandkreiskasselde oder telefonisch wie folgt:

Herr Weidauer  0561-1003-2111
Herr Walgenbach 0561-1003-2110
Frau Nemeth 0561-1003-2128
Frau Deichmann-Obst 0561-1003-2114
Frau Pritschens 0561-1003-2131
Frau Knaden 0561-1003-2109