Sogenannte "Corona-Spaziergänge" sind Versammlungen

Einheitliches Vorgehen - der Landkreis hat sich mit der Polizei und den kommunalen Ordnungsbehörden abgestimmt

Landkreis Kassel. Die Ordnungsämter der kreisangehörigen Kommunen und der Landkreis sind sich einig: „Die sogenannten Corona-Spaziergänge sind keine individuelle Freizeitbeschäftigung sondern Versammlungen, für die das Versammlungsrecht gilt“, fasst Landrat Andreas Siebert das Ergebnis einer Besprechung mit den Bürgermeistern und der Baunataler Bürgermeisterin, der kommunalen Ordnungsbehörden sowie Vertretern der Polizei zusammen. „Ich freue mich, dass wir für den Umgang mit diesem Phänomen, das mittlerweile viele Kommunen betrifft, ein gemeinsames Vorgehen gefunden haben“, betont der Sprecher der Bürgermeisterkreisversammlung Michael Steisel (Söhrewald). „Für uns ist wichtig, dass Polizei und Ordnungsbehörden abgestimmt handeln – dafür haben wir jetzt die Grundlage geschaffen“, zeigt sich Henning Hinn von der Polizeidirektion Kassel mit dem Ergebnis des Gesprächs zufrieden. 

Hintergrund der gemeinsamen Auffassung ist, dass die Teilnehmer der „Corona-Spaziergänge“ öffentlich ihr Meinung zu den staatlichen Corona-Maßnahmen äußern. „Auch wenn man keine Transparente nutzt, geben die Teilnehmer der Spaziergänger eindeutige Statements ab“, betont Siebert. Diese Auffassung vertreten auch die Bürgermeister sowie der örtlich zuständigen Polizeidirektion. Damit folgen die Verantwortlichen im Landkreis Kassel der aktuellen Rechtsprechung, in der inzwischen in der Regel bei Spaziergängen von Versammlungen nach dem Versammlungsrecht ausgegangen wird.

Nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes ist eine geplante Versammlung 48 Stunden vor der Bekanntgabe der beabsichtigten Versammlung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Versammlungsleiter zu benennen. 

Zuständige Behörde für die Anzeigen ist in Gemeinden bis 7.500 Einwohnern der Landkreis Kassel mit seinem Fachbereich Aufsicht und Ordnung in Hofgeismar. Bei Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist die jeweilige Kommune selbst die Stelle, bei der die Versammlung angezeigt werden muss. Auf der Homepage des Landkreises ist ein  Anmeldeformular (Öffnet in einem neuen Tab) für Versammlungen und ein  Merkblatt (Öffnet in einem neuen Tab) für die zu beachtenden Versammlungsregeln herunterladbar